ENTLASTUNGSLEISTUNGEN

Entlastungsleistungen in Bonn –Betreuung, Beratung & monatliche Entlastung.

  • Symbolbild: Pflegekraft begleitet einen Senioren beim Gehen mit dem Gehbock
  • Symbolbild: Pflegekraft sitzt bei einer Seniorin und hält ihre Hand
  • Symbolbild: Pflegerin betreut ein Seniorenpaar zu Hause
  • Symbolbild: Pflegekraft betreut einen Senioren beim Lesen zu Hause

VERTRAGSPARTNER ALLER PFLEGEKASSEN

Monatlicher Entlastungsbetrag der Pflegekasse für stundenweise Betreuung und Entlastung – direkt abgerechnet, bereits ab Pflegegrad 1.

So entlasten wir Sie.

Betreuung, Beratungseinsatz und monatliche Entlastung – direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.

Betreuung nach § 45b SGB XI

Stundenweise Betreuung, damit pflegende Angehörige eine Pause bekommen. Aktivierung, biografisches Gespräch, Begleitung beim Spaziergang – direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.

  • § 45b SGB XI
  • Betreuung
  • Stundenweise

Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI

Pflegegeldempfänger müssen regelmäßig einen Beratungseinsatz nachweisen – sonst kürzt die Pflegekasse das Pflegegeld. Wir sind als Pflegedienst dafür zugelassen, kommen zu Ihnen und übergeben Ihnen die Bescheinigung für die Pflegekasse.

  • § 37.3 SGB XI
  • Pflegegeld
  • Pflichtberatung

Der monatliche Entlastungsbetrag – auch bei Pflegegrad 1

Jeder Pflegebedürftige hat Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag der Pflegekasse – bereits ab Pflegegrad 1. Wir rechnen direkt ab. Nicht-genutzte Beträge übertragen sich begrenzt ins Folgejahr.

  • Entlastungsbetrag
  • ab Pflegegrad 1
  • Direktabrechnung

Mithilfe bei Antrag und Kostenerstattung

Qualifizierte, motivierte Pflegekräfte mit höchster Pflegequalität. Mithilfe bei der Kostenerstattung mit Ihrer Pflegekasse – unbürokratisch und schnell.

  • Antragshilfe
  • Kostenerstattung
  • Pflegequalität

EINZUGSGEBIET

Pflege, die zu Ihnen kommt.

Von unserem Hauptstandort Duisdorf aus versorgen wir Patienten im Raum Bonn und Umgebung.

ANFRAGENAuch Ihr Viertel?

Hauptstandort: Bonn-Duisdorf. Weitere Pflege-Einsatzgebiete: Hardtberg, Dransdorf, Endenich, Poppelsdorf, Kessenich, Lengsdorf, Ippendorf, Tannenbusch, Auerberg.

FAQ

Häufige Fragen zu Entlastungsleistungen

Jeder Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad – auch Pflegegrad 1, der sonst keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen hat. Voraussetzung ist eine häusliche Versorgung. Der Betrag wird nicht ausgezahlt, sondern direkt zwischen anerkanntem Anbieter und Pflegekasse abgerechnet.

Nicht verbrauchte Beträge übertragen sich automatisch ins erste Halbjahr des Folgejahres und können bis zum 30. Juni genutzt werden. Wer im laufenden Jahr nichts abruft, kann also über mehrere Monate ansparen. Danach verfallen die Restbeträge aus dem Vorjahr. Wir helfen Ihnen, den Entlastungsbetrag rechtzeitig sinnvoll zu nutzen.

Ja – der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI steht ausdrücklich auch Personen mit Pflegegrad 1 zu. Damit lassen sich z. B. Betreuung, Begleitung außer Haus oder hauswirtschaftliche Hilfe finanzieren. Wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab – im Rahmen des Budgets ohne Eigenanteil.

Entlastungsleistungen sind ein laufender monatlicher Betrag der Pflegekasse für stundenweise Betreuung und Hauswirtschaft. Verhinderungspflege ist ein jährliches Budget als Vertretung, wenn die pflegende Person ausfällt. Beide Leistungen können nebeneinander genutzt und teilweise miteinander kombiniert werden – wir beraten Sie zur optimalen Aufteilung.

RUND UM DIE PFLEGE

Rufen Sie uns an – wir machen das für Sie.

Wir beraten Sie zu Ihrer individuellen Situation und helfen bei allen Fragen rund um Pflegekasse und Anträge.